Lernentwicklung
Mit der am 1. August 2021 in Kraft getretenen Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die Regelschule, die Gemeinschaftsschule, das Gymnasium, die Gesamtschule und die Förderschule (ThürSchulO) vom 20. Januar 1994 (GVBl. S. 185) zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. September 2020 (GVBl. S. 505) werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. § 59a Gespräche zur Lernentwicklung
Neue Fassung (Änderungen fett)
Zur Beratung der Eltern und des Schülers findet mindestens einmal in der Schuleingangsphase sowie mindestens einmal im Schuljahr der Klassenstufen 3 oder 4, 5 oder 6 sowie 7 oder 8 mit diesen ein Gespräch zur persönlichen, fachlichen und sozialen Kompetenz- und Lernentwicklung des Schülers statt. Auf Beschluss der Schulkonferenz kann das Gespräch zur Lernentwicklung in weiteren Klassenstufen vorgesehen werden. Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist § 47c Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 zu beachten.
2. § 60a Bemerkungen zur Lernentwicklung
Neue Fassung (Änderungen fett)
§ 60a (aufgehoben)
Nachzulesen unter:
Synopse Thüringer Schulordnung:
Thueringer_Schulordnung_Synopse_alte_neue_Fassung