Vorbereitungsdienst
Vorbereitungsdienst für die Lehrämter
Die zweite Phase der Lehrerbildung beinhaltet die pädagogisch-praktische Ausbildung in einem schulartbezogenen Vorbereitungsdienst. Die Ausbildung erfolgt an Staatlichen Studienseminaren für Lehrerausbildung und Ausbildungsschulen. Schulen können beauftragt werden, Aufgaben eines schulartbezogenen Studienseminars (Seminarschulen) wahrzunehmen.
Der Vorbereitungsdienst wird mit einer Zweiten Staatsprüfung für ein schulartbezogenes Lehramt (Lehramtsbefähigung) abgeschlossen.
Lehrämter sind:
• das Lehramt an Grundschulen,
• das Lehramt an Regelschulen,
• das Lehramt an Gymnasien,
• das Lehramt an berufsbildenden Schulen,
• das Lehramt für Förderpädagogik.
Bewerber werden zu dem vom Ministerium festgelegten und bekanntgegebenen Einstellungstermin zum Vorbereitungsdienst für das jeweilige Lehramt zugelassen.
Die Dienstbezeichnung für alle Schularten ist Lehramtsanwärter.
Soweit nicht beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen, leistet der Bewerber den Vorbereitungsdienst als Lehramtsanwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ab.
Der Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Regelschulen, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und für Förderpädagogik dauert grundsätzlich 24 Monate, der Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen dauert grundsätzlich 18 Monate. Werden während der ersten Phase der Lehrerbildung absolvierte Praktika oder schulpraktische Studien nachgewiesen, die vom Umfang und Inhalt her eine Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst ermöglichen, wird der Vorbereitungsdienst für ein Lehramt nach Satz 1 um bis zu sechs Monate verkürzt. Voraussetzung hierfür ist, dass die absolvierten Praktika oder die schulpraktischen Studien im Einklang mit den Rahmenvorgaben des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Regelungen zur organisatorischen Ausgestaltung der Praktika und schulpraktischen Studien stehen. Der Umfang der Anrechnung richtet sich nach der Dauer der nachgewiesenen Praxisphasen an den Schulen und dem nachgewiesenen Umfang des erteilten Unterrichts.
Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (ThürAZStPLVO) vom 3. September 2002 (GVBl. S. 328), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2013 (GVBl. S. 249)