Was verstehen wir unter externer Schulevaluation?
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ThürSchulG §40b Abs. (3):
Die Schule nimmt unter Berücksichtigung der personellen Voraussetzungen in angemessenen Zeitabständen an externen Evaluationen teil. Diese werden von Expertenteams, die im Auftrag des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums tätig sind, durchgeführt.
ThürSchulG §40b Abs. (5):
Die Schule ist verpflichtet, an internationalen, nationalen oder landesweiten Lernstandserhebungen und Vergleichsuntersuchungen teilzunehmen, die Zwecken der Schulentwicklung und Bildungsplanung dienen. Über die schulbezogene Rückmeldung ist in der Schulkonferenz zu beraten.
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Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien
Referat 1 4 | Empirische Forschung, Evaluation, Qualitätsmonitoring, nationale und internationale Bildungsvergleiche