Lehrkräfte wollen für ihren Unterricht häufig Auszüge aus Schulbüchern oder Romanen einscannen und im Unterricht z. B. via Whiteboard oder Beamer nutzen. Diese Scans oder Digitalisate stellen digitale Kopien dar. Die Herstellung und Nutzung solcher Kopien hat für Autoren, Autorinnen und Verlage wirtschaftliche Konsequenzen, besonders für die Verlage, die ihre Werke ausschließlich für die Schule herstellen. Insofern müssen klare Regeln gelten, die den Interessen beider Seiten gerecht werden. Für das Einscannen und Abspeichern gelten deshalb einfache Grundsätze.
Produzent Verband Bildungsmedien e. V. Kurfürstenstraße 49 60489 Frankfurt am Main www.bildungsmedien.de E-Mail: verband@bildungsmedien.de Stand: August 2023
Didaktische Anmerkungen Der so genannte „Fotokopiervertrag“ gestattet es Lehrkräften an Schulen, für ihren eigenen Unterrichtsgebrauch Scans und Kopien aus Schulbüchern zu erstellen. Der Vertrag wurde 2018 mit einer Zusatzvereinbarung an das neue UrhWissG angepasst. Er ist vorerst bis Ende 2018 gültig.
Für die Lehrerinnen und Lehrer gilt daher ab sofort folgende Regelung: • Werke zu Unterrichtszwecken dürfen im Umfang von maximal 15 %, jedoch höchstens im Umfang von 20 Seiten je Werk, analog und digital vervielfältigt werden – pro Schuljahr und Schulklasse. • Kopien und Scans dürfen immer nur dem eigenen Unterrichtsgebrauch einer Lehrkraft, einschließlich der Unterrichtsvor- und -nachbereitung, dienen. • Schulbücher dürfen somit niemals vollständig vervielfältigt werden. • Lehrkräfte dürfen Scans digital oder als Ausdruck an ihre Schüler weitergeben. Sie dürfen sie über PCs, Whiteboards und/oder Beamer wiedergeben und im jeweils erforderlichen Umfang speichern, wobei Zugriffe Dritter durch effektive Schutzmaßnahmen verhindert werden müssen. • Dies gilt für alle Lehrkräfte an öffentlichen (staatlichen oder kommunalen) sowie an privaten Schulen im Sinne der Schulgesetze der Länder sowie an den Schulen des Gesundheitswesens. Quelle: http://schulbuchkopie.de/ (siehe externe Links)